Satzung DGfnB

Deutsche Gesellschaft für naturnahe Badegewässer e. V.

Satzung Fassung 3. März 2021
Satzungsänderung 17. März 2022

§ 1
Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für naturnahe Badegewässer e. V.

(2) Er hat seinen Sitz in Kassel, Hessen

(3) Er ist im Vereinsregister eingetragen

§ 2
Ziele und Aufgaben des Vereins

(1) Hauptziel des Vereins ist die Förderung und Verbreitung von naturnahen Badegewässern mit vollbiologischer Wasserreinigung im Rahmen der Beratung und Information von Politik, Wissenschaft, Öffentlichkeit und Verwaltung, sowie die Unterstützung bei der Aufstellung von Richtlinien, Satzungen und Gesetzen. Der Verein bezweckt durch seine Tätigkeit, das Baden und Schwimmen in naturnahen Badegewässern durch Wort, Schrift und Bild zu fördern. In diesem Rahmen sollen Biodiversität, Natur-, Umwelt- und Klimaschutz der Öffentlichkeit nähergebracht werden.

(2) Der Verein verfolgt seine Ziele insbesondere durch Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung, des öffentlichen Gesundheits- und Sportwesens, von Tourismus, Erholung und Umweltschutz – im Besonderen im Bereich der Schwimm- und Badeteiche und Freibäder durch die vollbiologische natürliche Wasseraufbereitung, sowie von Badestellen und Naturbädern.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Folgende Maßnahmen sollen dazu beitragen, die vorgenannten Ziele zu erreichen:

a) Archivierung und Dokumentation von Daten der naturnahen Badegewässer, insbesondere öffentliche Freibäder mit biologischer Wasseraufbereitung, Schwimm- und Badeteiche und Natur-Pools

b) Erfahrungsaustausch über Planung, Bau und Betrieb von Öffentlichen Freibädern mit biologischer Wasseraufbereitung, Schwimm- und Badeteichen sowie Natur-Pools

c) Erarbeitung und Mitwirkung bei der Erstellung von Regelwerken, Richtlinien, Normungs- und Typungsvorhaben, Fachbüchern, Arbeitsunterlagen, Merkblättern und deren Herausgabe

d) Unterhaltung einer Geschäftsstelle

e) Mitwirkung an bzw. Durchführung und Beauftragung von Erhebungen und Forschungsaufträgen

f) Durchführung von Fach- und Fortbildungsveranstaltungen

g) Unterstützung von wissenschaftlichen (Abschluss-) Arbeiten oder Ähnlichem mit Bezug auf naturnahe Badegewässer.

h) Mitarbeit bei Institutionen, Verbänden und Vereinen, die sich auf nationaler und internationaler Ebene mit gleichen, überschneidenden und anverwandten Thematiken beschäftigen.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche sowie juristische Person oder Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmetag und endet durch Ableben oder durch Austritt;

der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung der Frist von 3 Monaten zum Jahresende möglich, der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten;

der Austretende verliert mit Beendigung seiner Mitgliedschaft zum Schluss des Geschäftsjahres jeden Anspruch gegen den Verein und dessen Vermögen.

(3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft ist die Verwendung des Vereinslogos nicht mehr gestattet und die Inanspruchnahme von mitgliedsbezogenen Dienstleistungen/Vergünstigungen nicht mehr möglich.

(4) Ein Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes möglich, über einen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Ausschließungsgründe sind insbesondere vereinsschädigendes oder unehrenhaftes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.

Dem Auszuschließenden sind die zum Ausschluss führenden Gründe darzulegen und er ist hierzu anzuhören. Der Einspruch kann innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides erhoben werden; wird diese Frist versäumt, kann der Ausschluss nicht mehr angegriffen werden.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder habe keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre bestehenden Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen, insbesondere rückständige Beiträge nachzuentrichten.

(5) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung des Vereinszieles besondere Verdienste erworben haben.

(6) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 4
Beiträge

(1) Der Verein erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden. Die jeweils festgelegten Beiträge gelten so lange, bis sie von der Mitgliederversammlung neu festgelegt sind. Die Begleichung des Mitgliedsbeitrags hat nach Rechnungsstellung unbar zu erfolgen, entweder mittels Überweisung oder durch Erteilung einer Einzugsermächtigung. Die Rechnung kann dem Mitglied auch digital zugestellt werden.

(2) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

(3) Erfolgt der Eintritt in die DGfnB e.V. erst in der 2. Jahreshälfte (ab 01.07.), dann wird für das Eintrittsjahr nur ein halber Mitgliedsbeitrag abgerechnet.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge, Anregungen und persönliche Leistungen die Vereinsarbeit zu fördern. Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in alle Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein die erforderlichen Auskünfte zu geben. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

(3) Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Firmenbezeichnung, Name(n), Vorname(n), Anschrift, Kontaktdaten (Telefon-, Fax-, Mobil-Nummern, E-Mail-Adresse, Domain), USt.-Id., sowie vereinsbezogene Daten. Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit dies rechtlich geboten ist. Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

§ 6
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Deutschen Gesellschaft für naturnahe Badegewässer e. V.. Sie soll mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr des Kalenderjahres, durch den Vorstand oder die den Vorstand vertretende Geschäftsstelle einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung kann auch in virtueller oder hybrider Form durchgeführt werden, der Vorstand informiert bei Einladung über die konkrete Form.

(2) Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung zur Mitgliederversammlung hat unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zur Mitgliederversammlung schriftlich durch Einladung per Post oder E-Mail zu erfolgen. Es ist diejenige Post- oder E-Mail-Adresse zu verwenden, die das Mitglied dem Verein angegeben hat. Das Mitglied ist angehalten, jede Änderung der Adresse(n) unverzüglich mitzuteilen.

Für die Berechnung der Frist ist die Versendung der Einladung maßgeblich, nicht deren Zugang.

Mitglieder können einen Antrag, der in die Tagesordnung der kommenden ordentlichen Mitgliederversammlung aufgenommen werden soll, schriftlich einreichen. Der Antrag nebst Begründung muss dem Vorstand mindestens 6 Wochen vor der Versammlung vorliegen.

Über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von 6 Wochen stattzufinden, wenn der Vorstand oder mindestens 30 % der Mitglieder einen schriftlich begründeten und unterschriebenen Antrag mit Angabe des Zweckes stellen.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung (Ausnahme § 10 Auflösung des Vereins) ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Vertreter beschlussfähig.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitgliedes kann dieses zur Ausübung des Stimmrechtes ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(6) In der Mitgliederversammlung werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, es sei denn, dass die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine andere Art der Abstimmung beschließt.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes für das zurückliegende Geschäftsjahr,

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beitrittsgebühr und des Jahresbeitrages,

d) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende oder folgende Geschäftsjahr,

e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins,

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen; In Angelegenheiten, die nicht ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fällt, kann die Mitglieder­versammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

i) Beschlussfassung zur Vergütungsordnung.

j) Entscheidungen über Einsprüche gegen einen vom Vorstand beschlossenen Vereinsausschluss.

k) Die Mitgliederversammlung beschließt, ob eine Geschäftsstellenleitung eingestellt oder berufen und ob diese ehrenamtlich oder gegen Vergütung tätig wird.

(8) Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung, über die eine Niederschrift anzufertigen ist. Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren. Die Niederschrift wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet. Sollte der Präsident oder seine Vertreter verhindert sein, die Sitzung zu leiten, führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.

Die Niederschrift ist den Mitgliedern bekanntzugeben. Einwendungen gegen die Niederschrift oder die gefassten Beschlüsse sind innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand anzubringen. Danach gilt die Niederschrift als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Änderungsanträge entscheidet die nachfolgende Mitgliederversammlung.

§ 7
Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne vom § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und dem Kassenwart. Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verband.

(2) Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Schriftführer, dem Pressewart sowie weiteren Beisitzern.

(3) Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

(4) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich mit einer Frist von einer Woche, in Eilfällen mindestens von 3 Tagen.

Die Sitzungen können auch in virtueller oder hybrider Form durchgeführt werden; die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben. Der Vorstand ist auch berechtigt, Beschlüsse im Rahmen eines Umlaufverfahrens zu fassen.

(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder beschlussfähig. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführer und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a) Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in der Satzung gestellten Aufgaben. Er ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zur ausschließlichen Zuständigkeit übertragen worden sind.

b) Der Vorstand benennt den/die Leiter/in der Geschäftsstelle oder stellt diese/n ein.

c) Für besondere Aufgaben können vom Vorstand Ausschüsse eingerichtet werden, die die Aufgabe haben, den Vorstand zu beraten. Hierzu können auch fachkundige Nichtmitglieder des Vereins in die Ausschüsse berufen werden. Der Vorstand erlässt für die Arbeit der Ausschüsse eine Geschäftsordnung.

(6) Die Mitglieder des Vorstands arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich, haben aber Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Vergütung kann auch für andere Tätigkeiten für den Verein gewährt werden. Maßgeben für die Höhe der Vergütung ist die Vergütungsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

(7) Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Sofern es streitig ist, ob ein Mitglied des Vorstandes einen Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. Sind Mitglieder des Vorstandes einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 8
Wahlen

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt; diese bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Abstimmung erfolgt offen per Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim gewählt.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.

(3) Bei der Besetzung des Vorstandes sollen die einzelnen Mitgliedsgruppen, Architekten und Planer, Landschafts- und Gartenbauer, Dienstleistungsunternehmen, Kommunen, Badbetreiber und sonstige Firmen, die sich z. B. mit Materialien für den Bau von Naturbädern befassen, im Verhältnis zu der Anzahl ihrer Mitglieder berücksichtigt werden. Es sollte versucht werden, dass zumindest jede Gruppe mit einem Vorstandsmitglied vertreten ist.

(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand ein Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand berufen, In der nächsten Mitgliederversammlung ist die Ergänzungswahl für das Vorstandsmitglied bis zum Ende der dreijährigen Amtsperiode vorzunehmen.

(5) Für die Dauer von 3 Jahren sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 9
Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung mit mindestens einer 3/4-Mehr­­heit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge hierzu müssen als besonderer Punkt auf der Tagesordnung stehen.

Redaktionelle Änderungen und Änderungen der Satzung, welche durch Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

§ 10
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Ist die Vollversammlung nicht beschlussfähig, weil nicht 3/4 aller Mitglieder anwesend sind, ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die mit mindestens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung beschließen kann.

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.