

Eine rechtliche Auseinandersetzung mit diesem Thema war bisher, glücklicherweise, nicht erforderlich. Um eine Klärung haben sich die Verbände des Badewesens bemüht. Mit der Überarbeitung des Merkblatts 94.05 „ Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebs“ liegt jetzt eine Richtlinie vor, die nach Wunsch der Gesellschaft für das Badewesen ausdrücklich auch für Schwimmteiche gelten soll. Darin rücken die Autoren von ihrer bisherigen Forderung ab, die Aufsicht könne ausschließlich von Schwimmmeistern-/gehilfen durchgeführt werden. Dieses hochqualifizierte Personal soll sich nun andere Arbeiten auf andere Arbeiten im Schwimmbad konzentrieren. Die Wasseraufsicht könne dann auch durch Rettungsschwimmer erfolgen.
Für kommunale Schwimmteichbetreiber stellt sich dennoch die Frage, welche Maßnahmen sie zur Sicherheit der Badegäste bereitstellen müssen. Folgt man der Argumentation der Verbände des Badewesens, handelt sich bei Schwimmteichen um künstliche Badegewässer, die einer Badeaufsicht bedürfen. Das Bereitstellen einer öffentlichen Badestelle ist immer mit einer Haftungssituation verbunden, die im Falle eines Unfalles auf den Verantwortlichen zurückfällt. Im Zweifelsfalle auf den Bürgermeister der Kommune. Die Auffassung, dass eine Umfriedung, das Aufstellen von Warntafeln und freier Eintritt von der Pflicht der Badeaufsicht befreien ist juristisch nicht unumstritten. Zwar liegen verschiedene Gutachten und Veröffentlichungen diesbezüglich vor, die Versicherer haben bisher noch keine Einwände erhoben, doch entscheiden kann dies letztendlich nur ein Gerichtsverfahren. Im eigenen Interesse ist eine Badeaufsicht in kommunal betriebenen Bäder, gleich ob sie durch erfahrene Rettungsschwimmer oder Schwimmmeister erfolgt sinnvoll und wichtig. Die DGfnB e.V. wird sich auch dieses Themas intensiv annehmen. Ein erster Schritt dazu ist der intensive Dialog mit der DLRG und dem Verband der Schwimmmeister.
Interssante Links:
www.svbp.org/Erwaegungen_Badeteiche_D.pdf
http://www.svbp.org/Baederanlagen.pdf
www.svbp.org/Gewaesser.pdf
Literatur: BÖB e.V: Verkehrsicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebs., Merkblatt 94.05. BÖB Essen.