Schwimmteich
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Verkehrssicherungspflicht an Schwimmteichen

Der erste Schritt einer Gemeinde oder eines Betreibervereins sollte die Kontaktaufnahme mit der Haftpflichtversicherung sein, um die Haftungssituation in Krisenfällen zu klären. Als nächstes, so fordert es der Schwimmmeisterverband und das Gesundheitsamt, erstellt der Betreiber für den Schwimmteich eine Haus- und Badeordnung, die er öffentlich gut sichtbar am Schwimmteich aufstellt. Dabei sollte die Badeordnung durch Piktogramm unterstützt werden, damit auch Kinder die noch nicht lesen können, keine Verständnisprobleme haben.

Um Kosten zu sparen, verzichteten manche Gemeinden bei Schwimmteichen auf eine Einfriedung und damit auch auf die Badeaufsicht. Sie deklarieren ihren Schwimmteich kurzerhand als Badestelle und hoffen damit aus der Verantwortung entlassen zu sein. Leider hat die Erfahrung aus konventionellen Schwimmbädern gezeigt, dass bei nicht eingefriedeten Badeanstalten Rettungsmittel häufig verschwinden oder dem Vandalismus zum Opfer fallen. Kommt es anschließend zu einem Notfall und ist keine ausgebildete Fachkraft vorhanden, ist u. U. mit schlimmen Folgen zu rechnen.

Es gibt zwar kein Gesetz, dass die Aufsichtspflicht in Bädern vorschreibt, aber eine Reihe von Richtlinien und Merkblättern, z. B. von der Deutschen Gesellschaft f. das Badewesen e.V. In ihnen wird klar verlangt, dass unabhängig von der Beckentiefe bei öffentlichem Betrieb ein Schwimmmeister oder Schwimmmeistergehilfe Badeaufsicht führt (GUV 1814).  Sollte diese fehlen versagen die kommunalen Versicherungsträger die Haftung.

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