In öffentlichen Bädern stand die Badeaufsicht durch einen Schwimmmeister oder die DLRG nie zur Diskussion. Mit dem Aufkommen der Schwimmteiche erlebte diese Diskussion jedoch neue Nahrung. Der Grund dafür sind die unterschiedlichsten Betreiberformen, die für kommunale Schwimmteiche Verwendung finden. Vom konventionell betriebenen Bad (mit Schwimmmeister, Kasse, Sanitärräumen etc.) bis hin zur offenen und damit unbeaufsichtigten Badestelle. Aus der Sicht vieler Gemeinden ist der Verzicht auf eine Badeaufsicht verlockend, denn die Einsparungen durch Personalverzicht sind ein entscheidender Punkt bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung eines Freibades. Doch sollte die Sicherheit der Badegäste nicht über den finanziellen Werten stehen? In welche rechtliche Situation begeben sich Gemeinden oder Betreiber von öffentlichen Schwimmteichen, die auf eine Aufsicht verzichten? Denn nach Ansicht von DLRG, Gemeindeunfallverband und Schwimmmeistern sollte es keinen Unterschied bei der Beurteilung der Aufsichtspflicht geben, da ein potenzielles Risiko beim Schwimmen, ganz gleich in welcher Gewässerart, immer besteht.
DLRG und Schwimmmeister haben dieselben Ansprüche an Schwimmbäder und an Schwimmteiche. In allen öffentlichen Betrieben gilt die Verkehrssicherungspflicht. Damit ist der Betreiber ist für die Sicherheit der Badegäste verantwortlich. Ein Möglichkeit für Gemeinden die Betriebskosten zu senken, ist die Übertragung der Verantwortung an einen Verein. Diese fungieren als Betreiber und regeln wieder rum die Haftungsfrage über private Versicherungen. Ob sie dann als Verein auf die Badeaufsicht verzichten möchten, bleibt schlussendlich ihnen und ihrem Wagemut überlassen.

